Satzung des Kneippvereins-Ormesheim e.V. 

I. Allgemeine Regelungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Ormesheim e.V. und hat seinen Sitz in 66399 Mandelbachtal-Ormesheim.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht St. Ingbert unter Nr. 383 eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten

Der Kneipp-Verein Ormesheim e. V. gehört dem Kneipp-Bund e. V., Landesverband Saarland und dem Kneipp-Bund e.V

Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

§ 3 Geschäftsjahr das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

I. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Prävention durch die Förderung des Gesundheits- und Breitensports. Der Satzungszweck wird verwirklicht auch durch die Vermittlung der Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen, sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt.

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte

Zwecke" der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen.

III. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.

IV. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

V. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

VI. Die Vorstandsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden. Eine Vergütung im Rahmen der "Ehrenamtspauschale" ist möglich. Die Höhe der Ehrenamtspauschale wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

VII. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Arbeitsgebiet

Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfasst u.a.:

I. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne der Gesundheitsbildung durch eine praxisbezogene Aufklärung, z.B. durch

a) fachliche Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie über die Verhütung von Krankheiten;

b) Abhalten von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege, zweckmäßige Ernährung und über

die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen;

c) Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit;

d) Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten;

e) Förderung des Jugendgesundheitsdienstes, Bildung von Jugendgruppen;

f) Förderung aller Maßnahmen, die der besonderen Bedeutung der Familie als Hüter der Gesundheit gerecht werden.

II. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

I. Mitglieder können natürliche Personen ab 14 Jahren und juristische Personen werden.

II. Für über 18jährige Mitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung.

III. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

IV. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden. Zur Familie gehören Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder.

V. Jedes Mitglied, ausgenommen Ehrenmitglieder (s. § 7), hat den Vereinsbeitrag zu zahlen.

VI. Für die Teilnahme an Spartenveranstaltungen sind die vom Vorstand festgesetzten Beiträge gesondert zu entrichten.

VII. Als fördernde Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.

§ 7 Ehrungen

Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung

zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Urkunden verliehen:

10 Jahre Mitgliedschaft – Urkunde "Bronze"

25 Jahre Mitgliedschaft – Urkunde "Silber"

40 Jahre Mitgliedschaft – Urkunde "Gold"

Besondere Verdienste um die Kneippsche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des Kneipp-Bundes.

§ 8 Vereinsmitteilungen

Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters so lange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, als es mit den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedschaft wird nur ein Exemplar der Verbandszeitschrift geliefert.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder

Zur Ausübung des Wahl- und Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt, außer den in § 10 genannten Fällen.

a) an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen, 

b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,

c) an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

a) die Satzung des Vereins zu befolgen,

b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

c) die durch Beschluss der Jahresmitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten  bevorzugt im Einzugsverfahren – und zwar spätestens zum Ende des ersten Quartals, ansonsten ist das Mitglied nicht stimmberechtigt.

§ 10 Ausnahmen vom Wahl- und Stimmrecht

I. Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied, auch Familienmitglied wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, in denen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft (§ 34 BGB).

II. Ein Mitglied hat kein Stimmrecht, wenn es um eine dieses Mitglied betreffende Vergütung im Sinne des § 4 geht.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

d) Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß §47 BGB.

II. Der Austritt kann nur schriftlich und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30.6. bzw. 31.12. erklärt werden.

III. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwider handelt.

IV. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eines eingeschriebenen Briefes zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des eingeschriebenen Briefes. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

V. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.

VI. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Ihr Mitgliedsausweis ist dem Vorstand auszuhändigen. Zuviel bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

III. Organe und Zuständigkeiten

§ 12 Organe

Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

I. die Mitgliederversammlung

II. der Vorstand

§ 13 Die Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

II. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies der vierte Teil der Mitglieder verlangt.

III. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:

a) den Mitgliedern

b) dem Vorstand

Teilnahme- und stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Minderjährige sind nur teilnahmeberechtigt.

IV. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den stimmberechtigten Mitgliedern

gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung der/dem Vereinsvorsitzenden

schriftlich einzureichen.

Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

V. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung erstrecken sich auf:

a) Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,

b) Genehmigung des Haushaltsplanes,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Vorstandes,

e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie der Spartenbeiträge,

f) Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge.

VI. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, außer den im § 17 vorgesehenen Fällen.

VII. Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, es sei denn, mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung verlangt eine geheime Abstimmung.

VIII. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der

Versammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des Kneipp-Bundes zuzustellen.

IX. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführungen werden von der Mitgliederversammlung zwei sachverständige Personen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich einmal stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

X. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

§ 14 Die Vereinsleitung (Der Vorstand)

I. Der Vorstand setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern:

a) 1. Vorsitzende/r

b) 2. Vorsitzende/r

c) Schriftführer/in

d) Schatzmeister/in

e) Beisitzer

II. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/ n und die/den

2. Vorsitzende/n vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

III. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Der/die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende kann gleichzeitig ein zweites Vorstandsamt (z.B. Schriftführer/in oder Schatzmeister/in) ausüben. Der Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

IV. Der Vorstand stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Der Vorstand kann nur im Rahmen des Haushaltsplanes über das Vereinsvermögen verfügen. Sind größere Ausgaben erforderlich, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

V. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens aber zweimal jährlich. Die Einladung muss 10 Tage vorher erfolgen.

VI. Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden.

VII. Der Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung.

VIII. Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

IV. Schlussbestimmungen

§ 15 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung Über jede Sitzung des Vorstandes und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

I. Der Kneipp-Bund e.V. und der zuständige Landesverband Saarland sind vor einer etwaigen

Vereinsauflösung zu hören. 

II. Der Kneipp-Verein kann nur durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Mitgliederversammlung

Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

III. Sind nicht Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder bei der Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen die Vereinsauflösung endgültig beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

IV. Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

V. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen dem Kneipp-Bund e.V. Landesverband Saarland und der Gemeinde Mandelbachtal zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Über die Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung,  nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 16 Datenschutz

I. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Vereinsmitglieder gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss.

II. Jeder Betroffene hat das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.

b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder

deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.

III. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen

ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 17 Satzungsänderungen

Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden,

außer den in § 18 genannten Fällen. Der Kneipp-Bund e.V., Landesverband Saarland ist zu hören.

§ 18 Sonderregelung

Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht oder Finanzamt gefordert werden, um die Änderung im Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu gewährleisten.

Die Satzung wurde am 11.06.1997 errichtet,

1. Änderung erfolgte am 14.03.2008,

2. Änderung erfolgte am 23.04.2010,

3. Änderung erfolgte am 28.04.2017.

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